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Die Altersvorsorgezulage im Rahmen
der Riester-Rente erhalten nur Personen, die der uneingeschränkten
Steuerpflicht unterliegen. In erster Linie sind dies also
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
Amtsträger wie Beamte und Richter. Darüber hinaus, dies ist
zumeist gar nicht bekannt, gehören zum Personenkreis der
Geförderten ebenso Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld,
Wehr- und Zivildienstleistende, Ehepartner von Zulagenberechtigten
und auch Pflegepersonen, die dieser Tätigkeit nicht erwerbsmäßig
nachgehen. Auch geringfügig Beschäftigte können eine Förderung
erhalten, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen
Rentenversicherung aus eigener Tasche auf den vollen Beitrag
erhöhen.
Keine Riester-Zulage erhalten folglich zum Beispiel
Selbstständige und Studierende, die nicht
rentenversicherungspflichtig sind, freiwillig in der gesetzlichen
Rentenversicherung Versicherte, Altersrentner, Pflichtversicherte in
Versorgungseinrichtungen des Berufsstandes und geringfügig
Beschäftigte mit Versicherungsbefreiung (sofern die
Arbeitgeberzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht
durch eigene Leistungen ergänzt werden).
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