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Zulagenberechtigte der Riester-Rente

Die Altersvorsorgezulage im Rahmen der Riester-Rente erhalten nur Personen, die der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegen. In erster Linie sind dies also rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Amtsträger wie Beamte und Richter. Darüber hinaus, dies ist zumeist gar nicht bekannt, gehören zum Personenkreis der Geförderten ebenso Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, Ehepartner von Zulagenberechtigten und auch Pflegepersonen, die dieser Tätigkeit nicht erwerbsmäßig nachgehen. Auch geringfügig Beschäftigte können eine Förderung erhalten, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung  aus eigener Tasche auf den vollen Beitrag erhöhen.

Keine Riester-Zulage erhalten folglich zum Beispiel Selbstständige und Studierende, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, Altersrentner, Pflichtversicherte in Versorgungseinrichtungen des Berufsstandes und geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsbefreiung (sofern die Arbeitgeberzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht durch eigene Leistungen ergänzt werden).  


 

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